BSG – 01.06.2022 – B 9 SB 6/22 B
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG – 01.06.2022 – B 9 SB 6/22 B
Einordnung: Gehörlosigkeit / Entziehung
Bedeutung: Nichtzulassungsbeschwerde gegen LSG Baden-Württemberg L 12 SB 1425/21
unzulässig; keine eigene materielle Neubestimmung der B-Voraussetzungen.
Entscheidungstext
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. Die
Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe I In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Aberkennung der Nachteilsausgleiche
(Merkzeichen) "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "H" (Hilflosigkeit). Das LSG hat wie vor
ihm das SG entschieden, dass der Beklagte die Merkzeichen "B" und "H" zu Recht nicht weiter
festgestellt habe. Mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres verbunden mit dem Abschluss der
Berufsausbildung sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X
eingetreten. Die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf die Feststellung des Merkzeichens "B". Es
sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf
fremde Hilfe angewiesen sei oder dass Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich
seien. Bei dem Personenkreis der Gehörlosen könne nach Abschluss der Gehörlosenschule und vor
allem nach Abschluss einer Ausbildung nicht aufgrund typischer Funktionsbeeinträchtigungen,
insbesondere beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, vom Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" ausgegangen werden. Die Klägerin habe nicht nur ihre
Berufsausbildung mit kaufmännischer Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, sondern im Anschluss
daran auch eine neue Beschäftigung gefunden. Darüber hinaus habe sich im Erörterungstermin keine
wesentliche Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit der Klägerin gezeigt. Das Merkzeichen "H"
könne nicht angenommen werden, wenn schwerbehinderte Menschen nur in relativ geringem Umfang,
täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen seien. Der tägliche Zeitaufwand sei erst dann
hinreichend erheblich, wenn sich dieser auf mindestens zwei Stunden täglich belaufe. Erreiche der
tägliche Hilfebedarf einen Aufwand von mehr als einer, jedoch unter zwei Stunden, sei Hilflosigkeit
anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch sei. Ergänzend
bestimme Teil A Nr 5 Buchst d Doppelbuchst ee der (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung
geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), dass bei Taubheit und an Taubheit
grenzender Schwerhörigkeit Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der
Ausbildung anzunehmen sei. Nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen im Verwaltungsund
Klageverfahren sei die Klägerin nicht mehr hilflos. Weder die Klägerin selbst noch ihre Ärzte gäben an,
dass die Klägerin Hilfebedarf beim An- und Auskleiden, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege
oder dem Verrichten der Notdurft habe (Urteil vom 17.12.2021). Gegen die Nichtzulassung der
Revision in dieser LSG-Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich
auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. II Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). 1.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie
eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht
geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine
Rechtsfrage, ihr (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020
- B 9 V 5/20 B - mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin
versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG ) und die maßgebliche
Verfahrensgeschichte darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den
Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des BSG , sich im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem
angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V
41/19 B -; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B -; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13
R 365/15 B -). Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung
das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein
aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine
tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B
V 36/17 B - mwN). Die bloße Behauptung, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten und
die Entscheidungen der Vorinstanzen rechtswidrig seien und die Wiedergabe des eigenen Vortrags im
Klage- und Berufungsverfahren, ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, genügt dafür nicht (vgl BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B
R 247/17 B -). Unabhängig davon hat die Klägerin auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage iS
des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Sie hält es für grundsätzlich bedeutsam, "ob ein gehörloser
Behinderter auch dann regelmäßig auf fremde Hilfe bei Nutzung von Verkehrsmitteln angewiesen ist,
wenn zu befürchten ist, dass seine Hörhilfen nicht immer zum Ausgleich der Behinderung zur
Verfügung stehen", und ob, "ein schwerbehinderter Gehörloser den Begriff der Hilflosigkeit nach § 33b
Einkommenssteuergesetz erfüllt, wenn er nachts keine Hörhilfen tragen kann, sowie für den Fall, dass
Hörhilfen ausfallen und nicht genutzt werden können und er deswegen auf fremde Hilfe angewiesen
ist im Bereich von Alltagsverrichtungen und Kommunikation." Nicht näher erörtert zu werden braucht,
ob es sich dabei um Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG handelt (vgl hierzu BSG Beschluss
vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B -). Denn die Beschwerdebegründung zeigt bereits den Klärungsbedarf
der aufgeworfenen Fragestellungen nicht hinreichend auf. Eine Rechtsfrage ist dann nicht
klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage
auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch
schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende
Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam
herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B -;
BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B -; BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B -
mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG
zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem
Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier
maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (stRspr; zB BSG
Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B -; BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B -). Dies
ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen. Die Klägerin setzt sich in ihrer
Beschwerdebegründung weder mit den hier einschlägigen Bestimmungen im SGB X , SGB IX ,
Einkommensteuergesetz ( EStG ) und in den VMG zum Entzug und zur Feststellung der Merkzeichen
"B" und "H" noch mit der hierzu ergangenen und vom LSG in der angefochtenen Entscheidung auch
zitierten Rechtsprechung des BSG (ua Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 1/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 1;
Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57) auseinander. Sie
versäumt es deshalb zu prüfen, ob sich aus dieser Rechtsprechung schon ausreichende
Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Allein die
Darstellung der eigenen Rechtsansicht mit dem abschließenden Hinweis, die "Auslegungen der
Merkzeichen" seien "entsprechend zu erweitern", reicht zur Darlegung eines weiteren Klärungsbedarfs
durch das Revisionsgericht nicht aus. Darüber hinaus fehlt es an substantiierten Ausführungen
insbesondere zum Inhalt und Bedeutungsgehalt der hier in Frage stehenden Regelungen in den VMG
sowie den hier einschlägigen Bestimmungen im SGB IX und EStG und der Erörterung der
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung, wie sie sich auch aus den benannten Entscheidungen des
BSG ergeben. Vielmehr führt die Klägerin lediglich aus, weshalb aus ihrer Sicht die Aberkennung der
Merkzeichen "B" und "H" fehlerhaft sei. Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit des LSG-
Urteils genügt aber nicht. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in
der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig
und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen ( BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB
24/18 B - mwN). 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2
Halbsatz 2 SGG ). 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu
verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ). 4. Die Kostenentscheidung
beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SB 1425/21
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 2630/19
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